Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Dinslaken

Geschäftsordnung

1.1
Die Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Dinslaken ist die kommunalpolitische Vereinigung der Mitglieder des Stadtrates Dinslaken, die auf den Listen bzw. des Wahlvorschlages der Partei DIE LINKE. in den Rat der Stadt Dinslaken gewählt wurden.

1.2
Über die Aufnahmen weiterer Mitglieder aus dem Stadtrat entscheidet die Fraktion mit 2/3Mehrheit.

1.3
Die Fraktion hat ihren Sitz in Dinslaken.

1.4
Für die Fraktion wird mit Konstituierung folgender Name gewählt:

DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Dinslaken.

Als Kurzbezeichnung kann der Name Linksfraktion im Rat der Stadt Dinslaken verwendet werden.

1.5                
Die Fraktion berät die kommunalpolitische Arbeit im Rat der Stadt Dinslaken und fördert eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder. In die Fraktionsarbeit werden die sich der Partei DIE LINKE zugehörig fühlenden sachkundigen Bürger*innen eingebunden.

1.6
Es ist Aufgabe der Fraktion die Wünsche der BürgerInnen und EinwohnerInnen aufzunehmen und diese im Stadtrat transparent darzustellen.

1.7
Darüber hinaus vernetzt sich die Linksfraktion in Dinslaken mit den linken Mandatsträger*innen im Kreis Wesel, im Rahmen der kommunalpolitischen Aktivitäten auf der Grundlage des Parteiprogramms der Partei DIE LINKE und der Wahlprogramme von 2020.

1.8                
Sie fühlt sich den politischen Beschlüssen und der Willensbildung des Stadtverbandes der Partei DIE LINKE. verpflichtet.

1.9
Die Mandatsträger*innen der Linksfraktion verpflichten sich mit Beginn ihrer Tätigkeit in der Fraktion dazu gemäß der Landesfinanzordnung der Partei DIE LINKE. NRW und den Bestimmungen des Kreisverbandes Wesel 50% ihrer Bezüge an die Kreispartei zu entrichten. Ausnahmen sind nach den Parteiregelungen zu verhandeln.

2.1
Die Mitglieder der Fraktion treten zeitnah nach der Kommunalwahl zur Annahme der Fraktionsgeschäftsordnung und zur Wahl des Vorstandes zusammen.

2.2
Die konstituierende Sitzung wird von dem/der Listenführer*in der Reserveliste 2020 geleitet.

3.1
Die Mitglieder der Fraktion haben gleiche Rechte und Pflichten.

3.2
Sie sind gehalten, an den Aufgaben der Fraktion mitzuwirken, insbesondere sind Fraktionsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und der jeweiligen Ausschüsse und Vertretungskörperschaften sowie der Fraktion verpflichtet.

3.3
Fraktionsmitglieder, die infolge Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an den Aufgaben der Fraktion nicht mitwirken können, haben dies der/dem Fraktionsvorsitzenden oder dem/der FraktionsgeschäftsführerIn mitzuteilen.

3.4
Fraktionsinterne Vorgänge und Tatsachen sind vertraulich zu behandeln.

3.5
Die Mitglieder haben das Recht:

  • in den Sitzungen der Fraktion und der Arbeitskreise zu allen Fragen, die behandelt werden, ihre Auf- fassungen darzulegen und Anträge zu stellen,
  • Vorschläge zur Tagesordnung der Fraktionsberatungen, zur Gestaltung der Arbeit der Fraktion und des Vorstandes zu unterbreiten,
  • selbstständig zu Fragen ihrer Arbeit in der Öffentlichkeit und in den Medien in Absprache mit dem/der Fraktionsvorsitzenden Stellung zu nehmen.

3.6 
Bild‐ und/oder Tonaufzeichnungen von Fraktionsversammlungen sind zu Beginn der Fraktionssitzung anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung der Fraktion. Sie kann nicht erteilt werden, wenn ein Mitglied der Fraktion widerspricht.

3.7
Während den Sitzungen herrscht ein Telefon- und Handyverbot.

4.1
Organe der Fraktion sind:

  1. die Gesamtfraktionssitzung
  2. der Fraktionsvorstand
  3. die/der Fraktionsvorsitzende                                                                    

4.2
Die Gesamtfraktionssitzung

4.2.1
                  
Die Fraktionsversammlung bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. Sie beschließt den Haushaltsplan.

4.2.2                  
Die Gesamtfraktionssitzung tagt nach Bedarf; sie tagt jedoch mindestens vor jeder Ratssitzung

 

 

 

4.2.3
Die Gesamtfraktionsversammlung tagt grundsätzlich öffentlich, soweit dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen oder die Fraktion eine Nicht-Öffentlichkeit oder Teil-Nicht-Öffentlichkeit beschließt. In besonderen Situationen können Sitzungen auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

4.2.4                  
Zu den Gesamtfraktionssitzungen können Verbände, Initiativen, Vereine sowie Einzelpersonen eingeladen und angehört werden.

4.2.5                  
Zur fachspezifischen Arbeit und zur Erleichterung der Gesamtfraktion, kann diese thematische Arbeitskreise einrichten um inhaltliche Expertisen zu leisten. Diesbezügliche und daraus resultierende Abstimmungen bzw. Empfehlungen erfolgen nur in den Gesamtfraktionssitzungen. Über die Leitung von Arbeitskreisen (AKs) entscheidet die Gesamtfraktion. Dem Vorstand obliegt ein Vorschlagsrecht.

4.2.6
Bei den Gesamtfraktionssitzungen haben die Mitglieder des Vorstandes der Partei DIE LINKE. Stadtverband Dinslaken Rederecht.

4.2.7
Der Gesamtfraktion können Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete der LINKEN aus dem Kreis Wesel mit beratender Stimme angehören.

4.3
Der Fraktionsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der/dem Fraktionsvorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, zugleich Finanzverantwortliche/r
  3. der/dem GeschäftsführerIn
  4. einer/einem Beisitzer*in. Diese/r muss gewähltes Ratsmitglied sein.
  5. der/dem Stadtverbandssprecher*in der Partei DIE LINKE. Stadtverband Dinslaken als

beratendes Mitglied.

4.3.1
Der Vorstand wird von den gewählten Ratsmitgliedern in geheimer Wahl gemäß der Wahlordnung der Partei DIE LINKE mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Wahlergebnis ist der Gesamtfraktion und dem Stadtverbandsvorstand der Partei DIE LINKE. Stadtverband Dinslaken mitzuteilen.

4.3.2

Der Fraktionsvorstand bestimmt die auf die Fraktion entfallenden Mitglieder der Ausschüsse und der Sachkundigen BürgerInnen und schlägt die Bewerber für den Vorsitz und die Stellvertretung in den Ausschüssen des Stadtrates vor.

 

4.3.3

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder.

4.3.4
Der Vorstand führt die Geschäfte der Fraktion. Für den Fraktionsvorstand gilt diese Geschäftsordnung analog zur Gesamtfraktion.

4.3.5                  
Er kann bei Bedarf Fraktionsgeschäftsführer*innen beschäftigen bzw. beauftragen um administrative Geschäftsangelegenheiten abzuwickeln.

4.3.6                 
Der Fraktionsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird durch die/den Fraktionsvorsitzende(n) eingeladen.

4.3.7                 
Der Fraktionsvorstand kann Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitskreise einrichten. Sitzungen dieser Arbeitskreise sind Fraktionssitzungen im Sinn der Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.

4.3.8
Der Fraktionsvorstand wird für die Hälfte der Dauer der anhaltenden Legislaturperiode gewählt. Mindestens also bis April 2022. Eine weitere Amtszeit der Ratsmitglieder im Fraktionsvorstand ist möglich.

4.4
Der/die Fraktionsvorsitzende

4.4.1    
Die/der Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach außen und innen.

4.4.2               
Die/der Fraktionsvorsitzende beruft die Sitzungen der Fraktion/Gesamtfraktion ein und leitet sie; sie/er setzt die Tagesordnung unter Beachtung der Wünsche der Fraktionsmitglieder fest. Im Falle einer Verhinderung gehen diese Pflichten an den/die Stellvertreter*innen über.

4.4.3               
Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Werktage vor der Fraktionsversammlung entweder postalisch oder per Email. Beschließt die Gesamtfraktionssitzung einen regelmäßigen Sitzungsrhythmus, gilt die Einladung mit Bekanntgabe dieses Beschlusses als erfolgt.

5.1
Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

6.1
Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Fraktionsstatut nichts anderes geregelt ist.

6.2
Es gibt keinen Fraktionszwang. Entscheidet sich ein Mitglied der Fraktion dafür sich bei Abstimmungen in Gremien, Ausschüssen und Ratssitzungen anders zu verhalten als mehrheitlich beschlossen wurde, ist dies unverzüglich dem Fraktionsvorstand vor der entsprechenden Sitzung anzuzeigen.

6.3
Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

6.4
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim gewählt werden.

6.5
Von jeder Fraktionssitzung/Gesamtfraktionssitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von der/dem SchriftführerIn und dem/der Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6.6
Für die Dauer der Legislaturperiode ist eine fortlaufende Beschlussübersicht zu erstellen, in der alle politischen und finanziellen Beschlüsse wie folgt fortlaufend zu nummerieren sind: FKW-SitzungsNr.-Datum (Tag, Monat, Jahr)-BeschlussNr.
Bsp.: FKW01-26.05.2014-1 
Die Vorstandssitzung derFraktion erhalten eine eigene Nummerierung:
FKWV01-26.5.2014-1

6.7
Auf Antrag kann in der Gesamtfraktionssitzung eine Redezeitbegrenzung von 3 Minuten eingeführt werden.

7.1
Für die Arbeit in den kommunalpolitischen Gremien, Ausschüssen und sonstigen Vertretungskörperschaften kann die Fraktion Sachkundige Bürger*innen benennen. Diese haben Stimmrecht bei allen politischen Fragen im Rahmen der Willensbildung der Gesamtfraktion. Ausgenommen ist das Stimmrecht bei Personal- und Finanzfragen der Fraktion. Diese dürfen nur im Fraktionsvorstand beschieden werden.

7.2
Die Sachkundigen Bürger*innen halten sich an die Regelungen der in der Partei DIE LINKE geltenden Beschlüsse im Rahmen der Finanzordnung der Landespartei und verpflichten sich Mandatsträger*innenabgaben in Höhe von 50% zu entrichten. Gültige Ausnahmeregelungen bleiben hiervon unberührt.

7.3
Die Sachkundigen Bürger*innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Ratsmitglieder in der Gesamtfraktion mit Ausnahme der genannten Sachverhalte (7.1)

8.1
Die/der stellvertrende Fraktionsvorsitzende führt die Kassengeschäfte, erstellt den Haushaltsplan und ist dem Vorstand und der Fraktion rechenschaftspflichtig.

8.2
Zwei von der Fraktion zu bestellende Mitglieder prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse. Das Prüfungsergebnis ist der Fraktion in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Die zu bestellenden Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.

8.3
Für die Verwendung der von der Stadt Dinslaken zur Verfügung gestellten Mittel für die Fraktionsarbeit ist die/der Fraktionsvorsitzende nachweispflichtig. Sie/er hat dem Bürgermeister zu versichern, dass die eingesetzten Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß verwendet wurden und die entsprechenden Nachweise zu führen.

9.1
Die Fraktion kann für die Dauer einer Legislaturperiode zur Unterstützung der Fraktionsarbeit eine/n hauptamtliche/n oder nebenberufliche/n FraktionsgeschäftsführerIn einstellen. Der disziplinarische Vorgesetzte und Personalverantwortliche ist der/die Fraktionsvorsitzende.

9.2
Der/die FraktionsgeschäftsführerIn

  • unterstützt die Fraktion bei der Koordinierung und Organisation der parlamentarischen Arbeit
  • führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung 
  • koordiniert die Fraktionssitzungen und Arbeitskreise, sowie die kreisweiten Mandatsträger*innen-Beratungen der Linksfraktionen in Dinslaken
  • erstellt Anträge und Anfragen nach Beauftragung und Beschlussfassung
  • verfasst Pressemitteilungen und Artikel, sowie fraktionsdienliche Publikationen
  • erstellt einen Pressespiegel
  • archiviert die Arbeitsergebnisse der Fraktion
  • bereitet Sitzungen vor und nach
  • verfasst die Beschlussprotokolle und- Übersichten

Weitere Regelungen werden im Arbeitsvertrag festgehalten.

10.1
Gegen Mitglieder der Fraktion, die gegen den Fraktionsvertrag bzw. die Geschäftsordnung verstoßen, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Missbilligung des Verhaltens
  2. Ausschluss aus der Fraktion

Über die erforderlichen Maßnahmen beschließt die Fraktion nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

11.1
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch:

  • Ausschluss
  • Mandatsverzicht
  • Austritt
  • Tod

11.2
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fraktionsvorstand aus der Fraktion austreten.

12.1
Die Ratsfraktion tritt dem Kommunalpolitischen Forum NRW e.V. bei.

12.2
Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Konstituierung der Fraktion in Kraft.

12.3
Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Gesamtfraktionsversammlung erfolgen.

12.4
Die Geschäftsordnung ist von jedem Mitglied der Gesamtfraktion in Form eines Fraktionsvertrages, sowie vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen und damit anzuerkennen.